Das qualifizierte Zeugnis ergänzt das Einfache Zeugnis um Aussagen über Leistung, persönliche Führung und Sozialverhalten. Der wesentlichste Unterschied ist der, dass diese Aussagen eindeutig wertenden Charakter haben. Deshalb darf ein qualifiziertes Zeugnis
nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers erteilt werden. Es darf nicht auf einmalige Vorfälle Bezug nehmen und keine Umstände erwähnen, die für die Führung und Leistung des Arbeitnehmers nicht charakteristisch sind.
Unzulässig ist auch, es auf einen bestimmten Zeitraum einer insgesamt lanjährigen Beschäftigungszeitraum einzuschränken. Das gleiche gilt für alle Aussagen, die das Privatleben oder die Privatsphäre des Arbeitnehmers betreffen: das außerdienstliche Verhalten hat deshalb im Zeugnis unberücksichtigt zu bleiben, außer es wirkt sich dienstlich erheblich aus (z. B. Kriminalität, Drogensucht).
Das qualifizierte Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und gleichzeitig von aufrichtigem Wohlwollen geprägt sein, um das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig zu erschweren. Aus diesem Grundsatz resultieren die Probleme der Zeugnissprache, weshalb wir diesem Komplex erläuternde Kapitel gewidmet haben.