Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf ein Zeugnis erst mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (siehe Abschnitt Das Qualifizierte Zeugnis). Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer jedoch ein sog. Zwischenzeugnis verlangen:
a) Bei einer anstehenden Kündigung, sei sie arbeitgeber-, arbeitnehmer- oder beiderseitig. Hier entsteht der Zeugnisanspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der die für Bewerbungen notwendigen Arbeitspapiere bereitstellen muss.
b) Bei Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen bzw. Fachhochschul- oder Fachschulbesuch, da für die Anmeldung und Zulassung ein aktuelles Zeugnis des gegenwärtigen Arbeitgebers verlangt wird.
c) Bei Versetzung in eine andere Abteilung und/oder Wechsel des Vorgesetzten kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden.
d) Bei wirtschaftlichen Veränderungen, beispielsweise Firmenzusammenschluss, da sich dies auf das Arbeitsverhältnis ändernd auswirkt.
e) Bei Unterbrechung der Beschäftigung, etwa wegen Erziehungsurlaubs, Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst oder wenn der Mitarbeiter ein politisches Mandat übernimmt.
Der Arbeitnehmer kann eine einstweilige Verfügung verlangen, wenn der Arbeitgeber sich weigert, im berechtigten Falle ein Zwischenzeugnis verweigert. Scheitert an der Weigerung die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, macht sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig.