Die Zwickmühle, in der ein Zeugnisaussteller steckt, ist ebenfalls eine doppelte:
a) Die Rechtsprechung zwingt ihn, ein Zeugnis der Wahrheit entsprechend auszustellen.
b) Die Rechtsprechung zwingt ihn aber auch, ein Zeugnis wohlwollend abzufassen, um das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig zu erschweren.
Die Erteilung eines Zeugnisses ist also eine Gratwanderung, die Feingefühl und Gespür für die richtige Formulierung verlangt. Gelingt sie aber, wirbt der Verfasser eines sorgfältig formulierten und inhaltlich aufschlussreichen Arbeitszeugnisses zugleich für die eigene Firma - das Arbeitszeugnis ist für ihn also ebenso eine Visitenkarte, wie für den Arbeitnehmer.