Mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also mit Zustellung der Kündigung, entsteht der Zeugnisanspruch. Dies ist
unabhängig von von der Art der Kündigung (ordentliche fristgerechte oder außerordentliche fristlose Kündigung) und unabhängig davon, welche Seite die Kündigung ausspricht (also Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite).
Bei längeren Kündigungsfristen, während derer der Arbeitnehmer noch weiter beschäftigt ist, besteht Anspruch auf ein Vorläufiges Zeugnis. Fallen während dieser Zeit keine nachweislich gravierenden Dinge vor, ist der Arbeitgeber an die Formulierungen im Vorläufigen Zeugnis weitestgehend gebunden.