Zur Rechtslage

Arbeitszeugnisse schreiben und entschlüsseln

Aus der Rechtslage geht klar hervor, dass jeder Arbeitnehmer, der unselbstständig beschäftigt ist, Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat. Dies sind

  • gewerbliche Arbeitnehmer
  • technische und kaufmännische Angestellte
  • Leitende Angestellte und Organmitglieder
  • Angestellte und Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes
  • Beamte
  • Auszubildende
  • Werkstudenten, Praktikanten und Volontäre
  • Ferien-, Aushilfs- und Nebenjobs Ausübende
  • Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen auf Probe
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Heimarbeiter und Leiharbeitnehmer (gegenüber dem "Verleiher")
  • Soldaten und Zivildienstleistende
  • mit Einschränkung: Freie Mitarbeiter und Handelsvertreter.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich aus § 630 BGB, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis auszustellen, allerdings nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers (sog. "Holschuld"). Ein Rückhalterecht (z. B. mit der Begründung, Arbeitskleidung und -geräte seien noch nicht zurückgegeben) hat der Arbeitgeber nicht.

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Quelle: JOBworld