Zur Rechtslage
Arbeitszeugnisse schreiben und entschlüsseln
Aus der Rechtslage geht klar hervor, dass jeder Arbeitnehmer, der unselbstständig beschäftigt ist, Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat. Dies sind
- gewerbliche Arbeitnehmer
- technische und kaufmännische Angestellte
- Leitende Angestellte und Organmitglieder
- Angestellte und Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes
- Beamte
- Auszubildende
- Werkstudenten, Praktikanten und Volontäre
- Ferien-, Aushilfs- und Nebenjobs Ausübende
- Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen auf Probe
- Teilzeitbeschäftigte
- Heimarbeiter und Leiharbeitnehmer (gegenüber dem "Verleiher")
- Soldaten und Zivildienstleistende
- mit Einschränkung: Freie Mitarbeiter und Handelsvertreter.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich aus § 630 BGB, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis auszustellen, allerdings nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers (sog. "Holschuld"). Ein Rückhalterecht (z. B. mit der Begründung, Arbeitskleidung und -geräte seien noch nicht zurückgegeben) hat der Arbeitgeber nicht.
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Quelle: JOBworld