Das Zwischenzeugnis

Arbeitszeugnisse schreiben und entschlüsseln

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf ein Zeugnis erst mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (siehe Abschnitt Das Qualifizierte Zeugnis). Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer jedoch ein sog. Zwischenzeugnis verlangen:

a) Bei einer anstehenden Kündigung, sei sie arbeitgeber-, arbeitnehmer- oder beiderseitig. Hier entsteht der Zeugnisanspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der die für Bewerbungen notwendigen Arbeitspapiere bereitstellen muss.

b) Bei Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen bzw. Fachhochschul- oder Fachschulbesuch, da für die Anmeldung und Zulassung ein aktuelles Zeugnis des gegenwärtigen Arbeitgebers verlangt wird.

c) Bei Versetzung in eine andere Abteilung und/oder Wechsel des Vorgesetzten kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden.

d) Bei wirtschaftlichen Veränderungen, beispielsweise Firmenzusammenschluss, da sich dies auf das Arbeitsverhältnis ändernd auswirkt.

e) Bei Unterbrechung der Beschäftigung, etwa wegen Erziehungsurlaubs, Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst oder wenn der Mitarbeiter ein politisches Mandat übernimmt.

Der Arbeitnehmer kann eine einstweilige Verfügung verlangen, wenn der Arbeitgeber sich weigert, im berechtigten Falle ein Zwischenzeugnis verweigert. Scheitert an der Weigerung die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, macht sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig.

Folgen bei unberechtigtem Einfordern

Verlangt ein Arbeitnehmer aus anderen (unberechtigten) Gründen ein Zwischenzeugnis, etwa um eine Gehaltserhöhung durchzusetzen oder seinen "Marktwert" zu testen, wird das Gegenteil erreicht: Die Rechtsprechung hat den Kündigungsgrund des Abkehrwillens anerkannt, den der Arbeitgeber bei unberechtigter Forderung nach einem Zwischenzeugnis in aller Regel unterstellen wird.

Jobsuche und/oder Verbesserungsabsichten sollten daher nicht gleich lauthals verkündet werden. Der neue (potentielle) Arbeitgeber weiß ohnehin, dass der Bewerber aus ungekündigter Position heraus kein aktuelles Arbeitszeugnis vorlegen kann.

Tipp

Dennoch ist dazu zu raten, jede sich bietende (berechtigte) Gelegenheit zu nutzen, sich ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen. Denn: Zwischenzeugnisse fallen in der Regel besser aus als Endzeugnisse, weil man den Mitarbeiter motivieren und/oder halten will. Denn: Ist das Zwichenzeugnis nicht älter als zwei Jahre, muss der Arbeitgeber triftige Gründe nennen, wenn er im Abschlusszeugnis deutlich von der Beurteilung im Zwischenzeugnis abweicht.

Quelle: JOBworld