Zeugnissprache - Die Leistungsbewertung

Arbeitszeugnisse schreiben und entschlüsseln

Wichtigste Komponente des Arbeitszeugnisses ist die Beurteilung der Leistungen. Besonders dann, wenn die Bewertung der Führung und Fähigkeiten in einem oder zwei zusammenfassenden Sätzen erfolgt, kommt ihrer Formulierung "spielentscheidende" Bedeutung zu.

Zur Lösung dieses kniffligen Problems haben die meisten Betriebe sog. Beurteilungsbögen entwickelt, die zweierlei zum Ziel haben: Sie geben dem Arbeitnehmer eine Rückmeldung über die Einschätzung seiner Leistung, machen die Beurteilung in einem Zeugnis nachvollziehbar. Und: Das Abfassen von Zeugnissen wird für das Unternehmen rationeller, objektivierbarer sowie, vor allem, vereinheitlicht.

Der Standardcode

Die Formulierungen der zusammenfassenden Leistungsbewertung sind mittlerweile zum Standard geworden:

  • Note 1 (sehr gut): "Stets zur vollsten Zufriedenheit"
  • Note 2 (gut): "Stets zur vollen Zufriedenheit"
  • Note 3 (befriedigend): "Zur vollen Zufriedenheit"
  • Note 4 (ausreichend): "Zur Zufriedenheit", "zufriedenstellend"
  • Note 5 (mangelhaft): "Insgesamt/Weitgehend/Im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit"; "... entsprach den Erwartungen"
  • Note 6 (ungenügend): "Hat sich (stets) bemüht, ... zur Zufriedenheit zu erfüllen"

Abweichungen

Daneben gibt es, wie die übrigen Abschnitte zur Zeugnissprache zeigen, eine Vielzahl von Abweichungen vom Standard, die sich aber, im Falle der Leistungsbewertung, relativ leicht entschlüsseln lassen. So lässt sich die Note 5 auch folgendermaßen formulieren: "... war ein(e) anspruchsvolle® Mitarbeiter(in) der/die stets zu seiner/ihrer vollsten Zufriedenheit gearbeitet hat" (aber nicht zu unserer!).

Derartige Formulierungen sind übrigens erlaubt, wenn die Vergabe der Note Mangelhaft nachweisbar den Tatsachen entspricht (etwa durch Abmahnung[en] und/oder Arbeitsprozesse). Auch die Formulierung "... hat den Erwartungen weitgehend entsprochen" entspricht der Note Mangelhaft.

Quelle: JOBworld