Schweigepflicht

Das BewerbungsABC

Da Sie insbesondere im Vorstellungsgespräch, aber auch in Ihrem künftigen Arbeitsverhältnis eingehend über Ihr(e) früheren/-es Beschäftigungsverhältniss(e) befragt werden, hier eine Zusammenstellung von diffizilen Themen, die Sie unter Umständen in Schwierigkeiten bringen können, wenn Sie zu ausführlich oder überhaupt Antwort geben.

Grundsätzlich ist äußerste Vorsicht geboten bei allen Angaben über Ihre(n) frühere(n)/bisherigen Arbeitgeber. Auch die Gründe für Ihren Berufswechsel sollten Sie mit äußerster Sorgfalt behandeln. Bedenken Sie, daß negative Aussagen für Sie gerichtliche Konsequenzen wegen Rufschädigung haben können - zumal sie Ihren neuen Arbeitgeber nicht sonderlich beeindrucken werden.

Insbesondere für Beschäftigte in sensiblen Branchen (Bank- und Medizinwesen, Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien u. ä.) sollten sich zurückhalten, was vertrauliche Angaben betrifft (Schweigepflicht) Das gilt im übrigen auch für den Familien- und Freundeskreis.

Absolut betriebsintern bleiben müssen auch Informationen, die die finanzielle Situation Ihres Arbeitgebers betreffen, Patententwicklungen oder geheime Projekte. Das gilt im übrigen auch für alle Punkte, die im Arbeitsvertrag ausdrücklich mit Schweigepflicht belegt sind, kann also auch das Gehalt oder sonstige Vergütungen betreffen.

Nicht nur für Ihr Vorstellungsgespräch, sondern auch für Ihr neues Beschäftigungsverhältnis gilt: Wenn Sie betriebliche Interna weitergeben, müssen Sie mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Insbesondere alles, was potentiellen Kunden, Zulieferern oder der Konkurrenz einen Wettbewerbsvorteil verschafft, hat intern zu bleiben - Sie können sogar auf Schadensersatz verklagt werden.

Schließlich lernen Sie aus dem Fall Lopez, daß die Mitnahme von Know-how, Projektplänen und Entwicklungsdaten von einem Unternehmen in ein anderes nicht gestattet ist: Absolute Grundregel ist, daß die Schweigepflicht auch bei einem endgültigen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber nicht erlischt.

Quelle: JOBworld