Urlaub

Das BewerbungsABC

Sie sollten Ihre Bewerbung möglichst nicht erst kurz vor Ihrem Urlaubsbeginn absenden. Läßt es sich nicht vermeiden sollten Sie den Empfänger unbedingt auf Ihre Abwesenheit aufmerksam machen, weil eine unbeantwortete Einladung das Unternehmen für Interesselosigkeit hält. Nützlich ist es, wenn Sie neben Ihrer Hausanschrift eine Adresse beifügen, unter der Sie auch im Urlaub erreichbar sind, damit Sie auf eine Antwort rechtzeitig reagieren können. Werden Sie in der Stellenanzeige aufgefordert, eine Kurzbewerbungen aus dem Urlaub abzusenden, so antworten Sie nicht auf Ansichtskarten oder neckischen Scherzkarten.

Bescheinigungen über gewährten oder abgegoltenen Urlaub gehören ebensowenig in Ihre Bewerbung wie Lohnsteuer- oder Versicherungskarten, sondern bleiben bei Ihren Arbeitspapieren.

Bevor Sie Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen, haben Sie keinen Anspruch auf die Gewährung von Urlaub für die Stellensuche. Erst nach Aussprechen der Kündigung ist es möglich, Urlaub zu fordern. Auf Bezahlung besteht seitens des neuen Arbeitgebers ebensowenig Anspruch wie auf sonstigen Verdienstausfall.
Beachten Sie, daß Ihr neuer Arbeitgeber grundsätzlich von Ihrer Bereitschaft ausgeht, daß Sie zur Erlangung einer neuen, besseren Position etwas investieren, zum Beispiel einige Tage Ihres Urlaubs.

Bezüglich arbeitsvertraglicher Regelungen sollten Sie sich merken, daß "die schönste Zeit des Jahres" im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist, das eine Art Schranke darstellt, die nicht zu Ihren Ungunsten unterschritten werden darf. So beträgt der gesetzliche Mindesturlaub jährlich 18 Werktage und wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses gewährt. Davon unabhängig kann in Ihrem Arbeitsvertrag auch ein längerer Urlaub oder ein mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit sich erhöhender Urlaub vereinbart werden.

Die Regelung des Urlaubsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst innerhalb den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. Von diesem gesetzlichen festgelegten Urlaubsgeld (der Lohnfortzahlung während des Urlaubs) muß das zusätzliche Urlaubsentgelt unterschieden werden, dessen Höhe auch einzelvertraglich festgelegt werden kann.

Auch Zeitpunkt und Zeitraum des Urlaubs können einzelvertraglich geregelt werden (zum Beispiel können bestimmte Zeiträume festgelegt werden, in denen kein Urlaub angetreten werden darf oder daß er sich während des Winters verlängert).

Vom Erholungsurlaub unterschieden ist die Beurlaubung in bestimmten Sonderfällen (bei Eheschließung, Wohnungswechsel, Geburten, Sterbefällen u. ä.). Zu diesen Sonderfällen zählt auch der Bildungsurlaub, auf den in einigen Bundesländern Arbeitnehmer bereits gesetzlichen Anspruch haben. Ein Bundes-Bildungurlaubsgesetz besteht dagegen noch nicht.

Quelle: JOBworld