Besonderheiten

Zur Rechtslage

  1. Bei Auszubildenden ist der Arbeitgeber ausdrücklich zur Zeugniserteilung verpflichtet.
  2. Leitende Angestellte haben auch bei Ausübung arbeitgeberähnlicher Funktionen Zeugnisanspruch.
  3. Bei Leiharbeitern ist nicht der "Entleiher", sondern der "Verleiher" zur Zeugniserteilung verpflichtet.
  4. Bei Freien Mitarbeitern und Handelsvertretern leitet sich der Zeugnisanspruch aus ihrem je besonderen Vertragsverhältnis ab.
  5. Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes und Beamte haben ebenfalls einen Zeugnisanspruch.
  6. Bei Beamten heißt das Arbeitszeugnis Dienstzeugnis. Bei Rechtsstreitigkeiten ist hier nicht das Arbeits-, sondern, nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren, das Verwaltungsgericht zuständig.

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Quelle: JOBworld