Haftung gegenüber dem neuen Arbeitgeber

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Arbeitszeugnis beurteilen lassen

Da der Zeugnisaussteller immer dann zur Kasse gebeten werden kann, wenn einem Dritten vorsätzlich ein Schaden entsteht, ist er auch gegenüber einem neuen Arbeitgeber haftungspflichtig. Voraussetzung ist, dass gravierende Mängel verschwiegen (z.B. eine Krankheit, die das Arbeitsverhältnis beeinflusst) oder falsch beurteilt wurden (z.B. eine Unterschlagung, obwohl man dem Arbeitnehmer bescheinigt, er habe die ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit erledigt).

Vorsicht bei der Formulierung

Wichtigster Grundsatz für den Zeugnisaussteller muss also sein, ein Arbeitszeugnis vor allem dann vorsichtig zu formulieren, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses eine strafbare Handlung begangen hat. Wird eine solche erst nach der Zeugniserteilung bekannt, sollte er den neuen Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Zu beachten ist hier aber ungedingt, dass das Zeugnis auf gar keinen Fall eventuelle Vorstrafen des Arbeitnehmers erwähnen oder auf sie hinweisen darf.

Wann haftet der Zeugnisaussteller?

Eine Haftung tritt in solchen Fällen nur ein, wenn die Unrichtigkeit im Zeugnis die Verlässlichkeit des Arbeitnehmers im Kern berührt, und erst dann, wenn die Unrichtigkeit des Zeugnisses bei oder nach der Zeugnisausstellung klar erkannt wurde.

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Quelle: JOBworld