Beweislast

Zur Rechtslage

Grundsätzlich liegt die Beweislast für die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Zeugnisses beim Arbeitgeber. Daraus ergibt sich für eine Berichtigungsklage, dass der Arbeitnehmer einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines richtigen Zeugnisses geltend macht. Als Zeugen und Beweise für die Richtigkeit eines Zeugnisses gelten:

  • Vorgesetzte
  • Abmahnungen
  • Zwischenzeugnisse
  • betriebliche Beurteilungen (siehe Beurteilungsbögen)

Wichtiger Hinweis: Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Einsicht in seine Personalakte (§ 83 BetrVerfG). Und: Auch der Arbeitnehmer kann Vorgesetzte, Zwischenzeugnisse und (inner)betriebliche Beurteilungen, aber auch Dankschreiben, Leistungszulagen oder lobende Mitteilungen über Gehaltserhöhungen zur Begründung seiner Berichtigungsklage anführen.

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Quelle: JOBworld